Die Auflassung ist im Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dabei handelt es sich um die zur Übertragung von Eigentum an einem Grundstück erforderliche Einigung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers und der Käuferin bzw. dem Käufer (Auflassung). Sie muss in der Anwesenheit einer Verkäuferin bzw. eines Verkäufers und einer Käuferin bzw. eines Käufers vor einer zuständigen Stelle, in der Regel dem Notariat, erklärt werden.
Da die Auflassung fast immer bei dem Notariat vorgenommen wird, das auch den Kaufvertrag beurkundet hat, ist zu ihrer Beurkundung die persönliche Anwesenheit nicht mehr erforderlich. Jede Partei kann sich somit von einer bzw. einem Dritten vertreten lassen. Im Idealfall haben Vertreterinnen bzw. Vertreter eine notariell beglaubigte Vollmacht dabei, können aber auch als vollmachtlose Vertreterinnen bzw. Vertreter den Vertrag beurkunden.
Die Auflassung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden (z. B. Auflassung nur, wenn die Immobilie ohne Mängel ist, oder frühestens nach einem gewissen Fristablauf o. Ä.). Die notarielle Einigung der Vertragsparteien hinsichtlich der Eigentumsübertragung muss also bedingungslos erfolgen. Die Parteien können aber vereinbaren, dass der Antrag auf Eigentumsübertragung erst später gestellt wird. Dazu ist die Notarin bzw. der Notar so zu beauftragen, dass die Übertragung auf die Käuferin bzw. den Käufer erst dann beim Grundbuch beantragt wird, wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen ist und die Käuferin bzw. der Käufer den vollen Kaufpreis entrichtet haben.