Wird eine Immobilienmaklerin bzw. ein -makler beauftragt, schließen die beteiligten Parteien einen Maklervertrag ab. Bei erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie erhält die beauftragte Maklerin bzw. der beauftragte Makler die Gebühr in Form einer Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt. Die Provision ist ein ausschließlich erfolgsabhängiges Honorar. Ihre Höhe wird in der Regel prozentual vom Wert der vermittelten Immobilie berechnet. Immobilienmaklerinnen bzw. -makler können sowohl für Kauf, Verkauf oder die Vermietung eines Objekts engagiert werden.
Wer die jeweilige Maklergebühr zu entrichten hat, hängt von mehreren Faktoren ab. Seit Juni 2015 richtet sich die Provisionsfrage bei der Vermittlung von Mietwohnungen nach dem Bestellerprinzip. Das bedeutet, die Partei, die die Maklerin bzw. den Makler beauftragt hat, zahlt auch die Provision. Dadurch sollen Mieterinnen und Mieter entlastet und die Höhe der Maklerprovisionen verringert werden. Beim Hausverkauf gibt es drei Möglichkeiten, die Maklerprovision zu gestalten.
Bei der Innenprovision oder auch Verkäufercourtage einigen sich Verkäuferin bzw. Verkäufer und Maklerin bzw. Makler auf eine Provision. Die Käuferin bzw. der Käufer hat keine Zahlungsverpflichtung. Bei der Außenprovision erteilt die Käuferin bzw. der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag. Die Käuferprovision kann mit der Maklerin bzw. dem Makler verhandelt werden. Die in der Praxis inzwischen gängigste Entlohnung ist die gleichmäßige Aufteilung der Maklergebühr zwischen beiden Vertragsparteien. Die Obergrenze der Weitergabe der Maklerprovision an die Käuferin bzw. den Käufer ist inzwischen gesetzlich einheitlich geregelt und liegt bei maximal 50 Prozent.