Die Höhe einer indexierten Miete orientiert sich an den Lebenshaltungskosten aller Privathaushalte in Deutschland. Dieser Preisindex für die Lebenshaltung wird vom statistischen Bundesamt ermittelt und in Form des sogenannten Verbraucherpreisindexes (VPI) abgebildet sowie in Punkten angegeben. Wenn er sich erhöht, steigt im gleichen Verhältnis die Miete für ein Objekt, sofern vertraglich eine Indexmiete vereinbart wurde.
Eine Indexmiete ist vornehmlich im gewerblichen Segment üblich, z. B. bei Pflegeimmobilien oder Immobilien für betreutes Wohnen. Bei Mietwohnungen, deren Mietvertrag eine Indexmiete vorsieht, sind Vermieterinnen bzw. Vermieter verpflichtet, ihre Mieterinnen und Mieter vor der Mietanpassung schriftlich über die Erhöhung zu informieren. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass zwischen zwei Mieterhöhungen mindestens ein Jahr liegen muss.
Mieterinnen und Mieter profitieren bei einer Indexmiete davon, dass es keine Erhöhungen auf Basis ortsüblicher Vergleichsmieten gemäß dem Mietspiegel oder aufgrund möglicher Modernisierungen gibt (ausgenommen staatliche Sanierungsmaßnahmen). Der Nachteil ist allerdings, dass Indexmieten in der Regel jährlich steigen.
Der Erhöhung der Indexmiete liegt folgende Formel zugrunde:
Neuer VPI ÷ alter VPI x 100 – 100 = Indexsteigerung in Prozent
Beispiel: Bei Vertragsschluss liegt die Höhe der Kaltmiete bei 600 €, der Verbraucherpreisindex bei 106,6 Punkten. Wenn sich der neue Index auf 109,3 Punkte erhöht hat, beträgt die Indexsteigerung 2,5 Prozent. Denn: 109,3 ÷ 106,6 x 100 – 100 = 2,50 %. Die Miete steigt demnach um 2,50 % von 600 auf 615 €.